Streikunterstüzung

Unterstützung, damit Sie für Ihr Recht kämpfen können

Bis es zu einem Streik kommt, muss viel passieren. Trotzdem ist der Streik als ultima ratio bei der Durchsetzung von Arbeitnehmerinteressen keine Seltenheit. Eine Tarifverhandlung ohne das Recht auf Streik wäre nicht mehr als ein kollektives Betteln beim Arbeitgeber. Allein in den letzten beiden Jahren mussten über eine halbe Million Beschäftigte in den Ausstand treten, um ihren Forderungen Gehör zu verschaffen.
Gut, wenn man dann auf den Schutz von ver.di bauen kann. Denn: Wenn es hart auf hart kommt und der Arbeitgeber die Entgeltzahlung einstellt, hilft ver.di, dass die finanziellen Einbußen der Streikenden möglichst gering bleiben.
Als Mitglied erhalten Sie im Streikfall finanzielle Unterstützung. Das gilt natürlich auch, wenn Sie im Zusammenhang mit gewerkschaftlichen Arbeitskampfmaßnahmen ausgesperrt werden.
Und selbstverständlich helfen wir auch allen Mitgliedern, die wegen ihres Eintretens für gewerkschaftliche Forderungen vom Arbeitgeber entlassen oder anders gemaßregelt werden sollen.

Wie hoch ist die ver.di-Streikunterstützung und wie berechnet sich diese?

Die Höhe der Streikunterstützung errechnet sich wie folgt: Durchschnittsbeitrag des Mitgliedes x Stundenfaktor x 40 / arbeitsvertragliche Wochenarbeitszeit. Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein Zuschlag von 2,50 Euro gezahlt.

Rechtsprechung zum Streikrecht

01-INFO-Warnstreiks

„Gewerkschaftliche Warnstreiks sind nach Ablauf der Friedenspflicht auch während noch laufender Tarifverhandlungen zulässig“ (BAG v. 12.09.1984).

02-INFO-Streiks

„Der Streik ist ein Grundrecht (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz) und das rechtmäßige Mittel zur Durchsetzung der Tarifforderung!“ (BAG vom 12.09.1984–1 AZR 342/83).

03-INFO-Solidarittsstreik

Solidarität mit streikenden und ausgesperrten Kolleginnen und Kollegen ist für diese besonders wertvoll und unterstützend!

04-INFO-Deine-Rechte-im-Streik

Speziell im Arbeitskampf kommt es auf die Beteiligung und Unterstützung aller Kolleginnen und Kollegen an! Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht zu streiken. Dies ist in Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes garantiert. Der Streik ist immer das letzte Mittel, um berechtigte Forderungen der Gewerkschaften durchzusetzen – ohne Streik wären Tarifverhandlungen nicht mehr als „kollektives Betteln“, formuliert selbst das Bundesarbeitsgericht. Deswegen ist es notwendig, dass möglichst alle zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich am Streik beteiligen.

05-INFO-Auszubildende

Streikrecht ist Grundrecht …und gilt auch für Auszubildende!
Werden in einer Tarifauseinandersetzung ausbildungsrelevante Themen wie beispielsweise die Höhe der Ausbildungsvergütung oder der Übernahmeanspruch verhandelt, dürfen Auszubildende „zur Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen“ Maßnahmen ergreifen – sprich: Streiken! So sieht es der Artikel 9 Abs. 3 im Grundgesetz vor. Dies bestätigte auch das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 12.09.1984 – 1 AZR 342/83).

07-INFO-Arbeitslosenversicherung

Streiks und Aussperrungen haben keine Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung oder die Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs. Zu beachten ist, dass ein unterbrechungsfreier Zeitraum von einem Monat ohne Arbeitsentgeltbezug nicht überschritten wird. Es gelten die Folgenden Grundsätze:

08-INFO-Rentenversicherung

Streiks und Aussperrungen haben keine Auswirkungen auf die Höhe der Rentenbezüge. In besonderen Fällen ist jedoch eine freiwillige Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge ratsam. Die nachfolgenden Grundsätze gelten entsprechend.

09-INFO-Krankenversicherung-Pflegeversicherung

Nach §192 SGB V besteht die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, die an einem rechtmäßigen Arbeitskampf teilnehmen, bis zur Beendigung des Arbeitskampfes ohne Beitragszahlung fort, und zwar ohne zeitli-che Begrenzung. Dies gilt auch für kalt Aus-gesperrte. Die Vorschrift über das Fortbestehen der Mitgliedschaft gilt in der Pflegever-sicherung entsprechend (§49 Abs. 2 SGB XI).

10-INFO-Ausstempeln

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, das im Grundgesetz verbriefte Streikrecht (Artikel 9 Abs. 3 GG) wahrzunehmen und dem Streikaufruf von ver.di zu folgen.