Bildungsurlaub

Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub / Freistellung

Was ist Bildungsurlaub, wozu dient er?

Nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub zuletzt geändert am 12. Dezember 2017 (HBUG) haben Arbeitnehmer/innen einen Rechtsanspruch auf i. d. R. 5 bezahlte Tage Freistellung pro Jahr für die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung (§ 1,1 HBUG) zur politischen Bildung oder beruflichen Weiterbildung. „Politische Bildung soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ihren Standort in Betrieb und Gesellschaft sowie gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen (§ 1,2 HBUG). „Berufliche Weiterbildung soll den Beschäftigten ermöglichen, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern und ihnen zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftlicher Zusammenhänge vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen“ (§ 1,4 HBUG).

Sonderregelung

Eine ergänzende Regelung zum Bildungsurlaub ist in der Dienstvereinbarung 190 einzusehen.

Was müssen Sie tun, wenn Sie Ihren Bildungsurlaub nehmen möchten?

Sie wählen selbst aus, an welcher Veranstaltung Sie teilnehmen möchten. Wichtig ist, dass der Bildungsurlaub vom Hessischen Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit Wiesbaden anerkannt ist. Das ver.di Bildungswerk führt nur anerkannte Seminare durch. Voraussetzung für den Anspruch auf Freistellung ist eine Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten (§ 4,1 HBUG).

Sie teilen Ihrem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mit, zu welchem Zeitpunkt Sie Bildungsurlaub machen wollen (siehe Mitteilungsformular) (§ 5.1; § 5,3 HBUG). Dem sind beizufügen: unsere Anmeldebestätigung, das Seminarprogramm und die ministerielle Anerkennung (diese erhalten Sie spätestens 6 Wochen vor Seminarbeginn von uns).

Nach § 5.6 HBUG gilt die Freistellung als erteilt, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von 3 Wochen nach Beantragung und bei Vorlage aller Unterlagen den Bildungsurlaub ablehnt.

Nach Beendigung des Bildungsurlaubs legen Sie Ihrem Arbeitgeber eine Teilnahmebescheinigung vor (§ 5,3 HBUG).

 

Was tun, wenn der Arbeitgeber ablehnt?

Der Arbeitgeber kann die Teilnahme an einem Bildungsurlaubsseminar in der von Ihnen gewünschten Zeit ablehnen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegen stehen oder wenn mehr als ein Drittel der Beschäftigten im lfd. Kalenderjahr bereits an Bildungsurlauben teilgenommen hat. Sie können Ihren Bildungsurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen lassen (bis 31.12. d. lfd. Jahres schriftlich mitteilen)(§ 5,5 HBUG).

 

Wenn Sie Fragen haben …

oder Schwierigkeiten bei Ihrer Freistellung auftreten, rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Siehe auch Informationen des Hessischen Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit zu Rechtsfragen rund um den Bildungsurlaub und den kompletten Gesetzestext unter

bildungsurlaub.hessen.de

Streikrecht

Streiks sind zulässig !

Du darfst streiken!

Wenn deine Gewerkschaft zum Streik aufruft, dann darfst du streiken.

Das erlaubt in Deutschland das Gesetz.

Durch Streik machst du deine Forderung deutlich. Das kann zum Beispiel die Lohnerhöhung sein. Bestraft werden darfst du für die Teilnahme an einem Streik nicht. Auch eine Kündigung ist nicht erlaubt.

Aber: Dein Chef zahlt bei Streik keinen Lohn.

Wenn der Streik vorbei ist, muss dein Chef dich weiter beschäftigen und dir wieder Lohn zahlen.

Sollte dir gedroht werden, dann wende dich sofort an deine Gewerkschaft. Wende dich an ver.di!

Art. 9 Abs. 3 GG (BAG vom 12.09.1984 – 1 AZR 342/83)

 

Auch Auszubildende dürfen streiken!

Du bist in der Ausbildung? Auch dann darfst du streiken. Aus Solidarität und weil auch du mehr Geld möchtest. Bestraft werden darfst du dafür ebenfalls nicht.

Sollte dir gedroht werden, dann wende dich sofort an deine Gewerkschaft. Wende dich an ver.di!

(BAG vom 30.08.1994 – 1 AZR 765/93)

 

Leiharbeiter und Leiharbeiterinnen sind keine Streikbrecher!

Leiharbeiter müssen in einem bestreikten Betrieb nicht arbeiten! Das sagt das „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“. § 11 Abs. 5 AÜG

Dieses Gesetz gilt für alle Beschäftigten, die von einer Arbeitnehmerverleih‐Firma vermittelt werden.

Also: Niemand darf dazu gezwungen werden, seinen Kolleginnen und Kollegen in den Rücken zu fallen. Wenn gestreikt wird, dann braucht auch ein Leiharbeiter nicht zu arbeiten.

Sollte dir gedroht werden, dann wende dich sofort an deine Gewerkschaft. Wende dich an ver.di!

(Urteil vom 10.09.1985 – 1 AZR 262/84)

 

Maßregelungsverbot!

Dein Chef darf dich wegen der Teilnahme an einem Streik nicht bestrafen. Das Gesetz schützt dich.

Manchmal wird gedroht. Dann wende dich an deine Gewerkschaft. Wende dich an ver.di.

 

Sei kein Streikbrecher!

Kein Mensch ist zum Streikbruch verpflichtet. Wenn gestreikt wird, dann brauchst du nicht arbeiten. Zeige, dass du und deine KollegenInnen zusammengehören. Es ist eure Forderung und dafür steht ihr gemeinsam ein.

Wer bei einem Streik trotzdem arbeitet ist unsolidarisch und gefährdet alle.

(BAG vom 10.09.1985 – 1 AZR 262/84)

 

Überstunden

Manchmal soll deine Teilnahme an einem Streik mit deinen Überstunden verrechnet werden. Das ist nicht zulässig. Lass dich nicht darauf ein und wende dich an uns. Wende dich an ver.di.

Du brauchst die durch den Streik ausgefallene Zeit nicht nacharbeiten.

 

Notdienst

Wenn du Notdienst machen sollst, dann frage deine Gewerkschaft ver.di, ob dieser Notdienst vereinbart ist. Dein Chef darf nicht alleine entscheiden, dass du Notdienst machen sollst.

(BAG vom 30.03.1982 – 1 AZR 265/80, LAG Hannover vom 1.02.1980 – 2 Sa 110/79 sowie vom 22.10.1985 – 8 Sa 32/85; BAG vom 31.01.1995 – 1 AZR 142/94)

 

Urabstimmung

An Urabstimmungen dürfen nur Mitglieder der Gewerkschaft teilnehmen. Die Gewerkschaftsmitglieder entscheiden, ob gestreikt wird.

Deine Gewerkschaft heißt ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft.

 

Rechtsschutz

Wenn du Mitglied der Gewerkschaft bist, dann bekommst du Rechtsschutz. Das ist wichtig. Denn manchmal läuft nicht alles glatt. Zum Beispiel weil dein Chef dich zwingen will, die durch einen Streik ausgefallene Zeit nachzuarbeiten.

Deine Gewerkschaft hat Rechtsanwälte. Sie unterstützen dich und gehen zusammen mit dir auch vor das Gericht.

Also, werde Mitglied. Deine Gewerkschaft heißt ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft.

 

Streikunterstützung

Wenn du streikst, dann zahlt dein Chef dir wahrscheinlich keinen Lohn. Nur Gewerkschaftsmitglieder bekommen von ver.di eine finanzielle Unterstützung.

Wie hoch deine Unterstützung ist erfährst du bei ver.di.

 

Betriebsrat und Arbeitskampf

Der Betriebsrat hat auch beim Streik alle Rechte wie sonst auch. Der Betriebsrat muss neutral bleiben. Aber die Mitglieder des Betriebsrates dürfen auch am Streik teilnehmen.

§ 74 Abs. 2 und 3 BetrVG

 

Krankenversicherungsschutz bei Beginn des Arbeitskampfes

Deine Krankenversicherung bleibt auch beim Streik bestehen.

§ 192 SGB V

 

Aussperrung

Du darfst streiken – dein Chef sperrt aus. Wenn du streikst, dann kann dein Chef dich aussperren. Er lässt dich dann nicht an deinen Arbeitsplatz.

Aber: Wenn dein Chef dich nicht rein lassen will, dann darf auch niemand anderes an die Arbeit gehen. Falls doch, sofort deine Gewerkschaft oder die Streikleitung informieren.

 

Anweisungen der Streikleitung

Jeder Streik hat eine Leitung. Das sind Leute von der Gewerkschaft ver.di. Die Streikleitung entscheidet zum Beispiel wann ein Streik zu Ende ist oder unterbrochen wird.

Mehr drin – Mehr wert – Jetzt Mitglied der ver.di werden!

www.mitgliedwerden.verdi.de